Wachstumschancengesetz & AfA 2024:
Neue Abschreibungsmöglichkeiten für Immobilienbesitzer
Steigende Baupreise, Materialknappheit und Fachkräftemangel – die deutsche Bau- und Immobilienbranche steht vor großen Herausforderungen. Gleichzeitig ist der Bedarf an bezahlbarem Wohnraum so groß wie nie zuvor. Das neue Wachstumschancengesetz der Bundesregierung will hier Abhilfe schaffen.
Mehr Geld zurück vom Staat für neue Wohnungen! Das Wachstumschancengesetz bringt zwei Neuerungen für Immobilienbesitzer, die Investitionen spürbar attraktiver machen. Mit der degressiven AfA und der Sonder-AfA können Sie die Kosten Ihrer Immobilie schneller steuerlich absetzen und so schneller von Ihren Investitionen profitieren. Die Bundesregierung setzt mit diesem Gesetz entscheidende Maßnahmen, um frischen Wind in die Bau- und Immobilienbranche zu bringen und den Wohnungsbau in Deutschland kräftig anzukurbeln. Im Kern des Gesetzes stehen die Einführung einer degressiven Absetzung für Abnutzung (degressive AfA) sowie eine Sonder-AfA, die Ihnen zusätzliche finanzielle Vorteile bietet.
Für Immobilienbesitzer und Investoren schafft das neue Gesetz:
- Attraktive Renditemöglichkeiten:
Durch die steuerlichen Vergünstigungen und die höhere Investitionssicherheit werden Investitionen in Immobilien noch attraktiver. - Steigende Nachfrage:
Der wachsende Bedarf an Wohnraum und die günstigen Finanzierungsmöglichkeiten lassen die Nachfrage nach Immobilien steigen. - Langfristige Wertsteigerung:
Immobilien gelten weiterhin als sichere und stabile Anlageform, die langfristig an Wert gewinnt.
Alles Wichtige zur degressiven AfA
Die degressive AfA ermöglicht es, jährlich 5 % der Investitionskosten für neu errichtete Wohngebäude abzuschreiben. Dies gilt für Projekte mit Baubeginn zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029. Eine solche Abschreibungsmethode beschleunigt die Refinanzierung Ihrer Immobilieninvestitionen und schafft dadurch einen großen finanziellen Anreiz, in den Wohnungsbau zu investieren.
- Anwendbarkeit:
Nur für neu errichtete oder neu erworbene Wohngebäude und Wohnungen. - Abschreibungsrate:
Im ersten Jahr können 5 % der Investitionskosten steuerlich abgesetzt werden, gefolgt von jeweils 5 % des Restwerts in den darauffolgenden Jahren. - Flexibilität:
Jederzeitiger Wechsel zur linearen AfA ist möglich. - Zeitlicher Rahmen:
Bau muss zwischen dem 01.10.2023 und dem 30.09.2029 beginnen. - Kriterium:
Der angezeigte Baubeginn, nicht der Bauantrag, ist entscheidend. - Kombinierbarkeit:
Kann mit der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau kombiniert werden. - Vorteile für Investoren:
Bietet eine attraktive Möglichkeit zur schnelleren Refinanzierung und zur Maximierung steuerlicher Vorteile.
Sonder-AfA: Ein zusätzlicher Gewinn-Vorteil
Neben der degressiven AfA wird auch eine Sonder-AfA eingeführt, die weitere steuerliche Vorteile verspricht und mit der degressiven AfA kombiniert werden kann. Dies kann insbesondere bei größeren Investitionen zu erheblichen Einsparungen bei der Steuerbelastung führen.
- Zeitraum für Bauanträge:
Gilt für Bauanträge nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 ODER nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.10.2029 (ursprünglich vor dem 01.01.2027). - Voraussetzung:
Neue Wohnungen müssen durch diese Maßnahmen entstehen (§ 7b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). - Kostenobergrenze:
Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 5.200 € pro Quadratmeter Wohnfläche. - Bemessungsgrundlage:
Maximal 4.000 € pro Quadratmeter Wohnfläche. - Abschreibungssatz:
Sonderabschreibung von jährlich 5 % über vier Jahre für Gebäude mit EH40 plus Nachhaltigkeitssiegel QNG. - Kombinierbarkeit:
Kann mit der degressiven AfA für neue Wohngebäude kombiniert werden. - Einschränkung:
Nicht anwendbar auf die Schaffung von Wohnraum in Bestandsgebäuden oder auf privat genutztes Wohneigentum.
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